Gastaufnahmevertrag
Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Reservierung von Zimmern und Ferienwohnungen nicht ohne rechtliche Regelung.

Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Zimmerreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag.
Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden.
Wir empfehlen deshalb eine Reiserücktrittsversicherung.

Im einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:

1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt
– gleichgültig ob mündlich oder schriftlich – oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.

2. Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

3. Der Gastgeber (Vermieter) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.

4.a Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.
4.b Die Kosten für den Gast betragen bei Storno, bzw. Nichtanreise: Übernachtung mit Frühstück 80 % Übernachtung mit Halbpension 70 % Übernachtung mit Vollpension 60 % Bei reiner Übernachtung (betrifft Ferienwohnungen, -häuser, Appartements) 90 % des vereinbarten Reisepreises.

5.a Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
5.b Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.

6. An- und Abreisetag gelten als ein Tag. Das Zimmer muss am Abreisetag bis 10 Uhr geräumt sein.

7. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Miesbach

Wir wünschen Ihnen einen schönen Aufenthalt!